3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass sich den Akten nichts entnehmen lasse, wonach Drittpersonen schutzwürdige Interessen geltend gemacht hätten. Wer einer Behörde Auskunft über andere Personen gebe, habe grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass diese Informationen den Betroffenen nicht mitgeteilt würden. Die Meldung vom 12. Juli 2020 beruhe, soweit er es aufgrund der Anonymisierung beurteilen könne, zu einem Drittel auf Wahrheit, einem weiteren Drittel auf Übertreibungen und zu einem letzten Drittel auf Lügen.