Das Veterinäramt habe die Verweigerung der Akteneinsicht mit dem Persönlichkeitsschutz der meldenden Personen sowie dem öffentlichen Interesse, welches darin bestehe, dass es Meldungen von Dritten zu allgemeinen Missständen in Bezug auf die Tierhaltung erhalte, begründet. Damit das Veterinäramt seinem gesetzlichen Auftrag nachkommen könne, sei es auf Hinweise aus der Bevölkerung angewiesen. Diese vorgebrachten Interessen stellten berechtigte Gründe für eine Akteneinsichtsverweigerung dar.