Gemäss Art. 9 InfG hat jede Person, die ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, im Rahmen des Gesetzes das Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Nach Art. 21 Abs. 1 DSG erteilt das verantwortliche Organ jeder Person Auskunft darüber, welche Daten über sie in einer bestimmten Datensammlung bearbeitet werden und gewährt ihr Einsicht in diese Daten. Auskunft und Einsicht können eingeschränkt oder verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen einer Drittperson dies erfordern (Art. 22 Abs. 1 DSG).