BGE 122 I 153 E. 6a). Dieser Aspekt des Anspruchs auf Akteneinsicht kommt indessen im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen, da das Veterinäramt nach der Kontrolle vom 11. August 2020 gegen den Beschwerdeführer kein Verwaltungsverfahren eingeleitet und keine konkreten Tierschutzmassnahmen in Form einer Verfügung angeordnet hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht Betroffenen und Dritten jedoch gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art.