Es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, die B. Treuhand während der mehrjährigen Verfahrensdauer selbständig zu konsultieren und ein Parteigutachten in Auftrag zu geben. Schlussendlich ist darauf hinzuweisen, dass das Obergericht die Schätzung vom 12. Dezember 2003 mit Urteil vom 25. April 2019 nur aufgrund der langen Verfahrensdauer und dem Umstand, dass die angefochtene Schätzung aus dem Jahr 2003 längst überholt war, aufgehoben hat und nicht etwa, weil die Bewertung aus dem Jahr 2003 als zu hoch eingestuft wurde.