Die in der Schätzungsanleitung enthaltenen Bestimmungen und Ansätze sind für die Schätzungsbehörden und Schätzungsexpertinnen und -experten verbindlich (Art. 2 Abs. 2 VBB). Nach Kapitel 4.1 der Schätzungsanleitung vom 31. Januar 2018 (abrufbar unter: , zuletzt besucht am 23. Juni 2022) werden andere Wohnungen als die Betriebsleiterwohnung ausgehend vom auf dem ortsüblichen Wohnungsmarkt effektiv erzielbaren Mietzins geschätzt. Dabei wird der langfristig erzielbare Mietzins kapitalisiert. Es ist von Mietzinsen ohne Nebenkosten auszugehen.