Dies gilt umso mehr, als dass die Replik nicht dazu dienen kann, Anträge und Rügen vorzutragen, die bereits mit der Beschwerde gestellt oder vorgebracht werden können (Urteil des Bundesgerichts 2C_1000 vom 19. Juni 2012 E. 2). Im Folgenden wird zunächst auf weitere Verfahrensanträge eingegangen.