Wie in der Sachverhaltsfeststellung ausgeführt, wurde ihm am 15. Dezember 2021 eine grosszügige Fristerstreckung zur Einreichung der Replik von mehr als 6 Wochen bis zum 28. Februar 2022 mit dem ausdrücklichen Vermerk "Letztmals" gewährt. Für die Einreichung einer allfälligen Replik hatte der Beschwerdeführer damit insgesamt beinahe 3 Monate Zeit, womit seinem Antrag einer Mindestfrist von 60 Tagen entsprochen und ihm sogar ausnahmsweise die Kopien der Vorakten zugestellt wurden (Rechtsbegehren 6). Durch den Vermerk "Letztmals" wurde dem prozesserfahrenen Beschwerdeführer aufgezeigt, dass keine weiteren Fristerstreckungen gewährt würden.