M. Mit Schreiben vom 26. Februar 2022 (act. 14), eingegangen am 3. März 2022, beantragte der Beschwerdeführer eine weitere Fristerstreckung zur Einreichung der Replik bis zum 15. März 2022. Die Verfahrensleitung teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. März 2022 (act. 15) mit, dass dem Fristerstreckungsgesuch nicht stattgegeben werde und dass der Schriftenwechsel damit abgeschlossen sei. N. Mit Schreiben vom 15. März 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. O. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen