J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Dezember 2021 (act. 10) teilte die Verfahrensleitung mit, dass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen gewährt, um schriftlich zu den Vernehmlassungen Stellung zu nehmen (Replik). Dieser wurde darauf hingewiesen, dass angenommen werde, es werde auf eine Replik verzichtet, wenn innert dieser Frist keine Replik eingehe.