I. Mit Eingaben vom 23. November 2021 (act. 6) und 24. November 2021 (act. 8) liessen sich die Grundstückschätzungsbehörde (im Folgenden: verfügende Behörde) und das Departement Finanzen (im Folgenden: Vorinstanz) mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren zur Beschwerde vernehmen.