B. Mit Urteil vom 25. April 2019 (act. 9.1) hob das Obergericht die damals angefochtene Grundstückschätzung vom 12. Dezember 2003 auf. Gleichzeitig wies es das Grundbuchamt an, unverzüglich eine aktuelle Neuschätzung der Liegenschaft Parzelle Nr. 0001 anzuordnen. Auf eine gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht am 11. Juni 2019 nicht ein (act. 9.3). Seite 3 C. Am 14. November 2019 eröffnete das Grundbuchamt C. folgende Grundstückschätzung für die Parzelle Nr. 0001 (act. 9.4):