Er macht auch nicht geltend, die Parzelle Nr. 0001, welche wie die benachbarten Parzellen mit einem Reihenhaus und einer Garage überbaut ist, nicht verkaufen zu können. Die verfügende Behörde ist bei der Bewertung der Liegenschaft gemäss den Ermittlungskriterien im wegleitenden Schätzerhandbuch vorgegangen, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Es ist keine willkürliche Überbewertung der Liegenschaft des Beschwerdeführers erkennbar, zumal es keine Rechtsgrundlage gibt, den unüberbauten Teil der Parzelle nicht als Bauland zu bewerten.