Nach Art. 10 Abs. 1 GSV setzt sich der Realwert eines Grundstücks zusammen aus dem Wert des Landes, dem Zeitwert (Zustandswert) aller baulicher Anlagen, den Kosten für Umgebungsarbeiten sowie den Baunebenkosten. Der Zeitwert baulicher Anlagen entspricht dem Neubauwert abzüglich eines Altersentwertung und der technischen Entwertung entsprechenden Minderwerts. Dabei ist ein ungenügender oder überdurchschnittlicher Unterhalt zu berücksichtigen. Der Ertragswert entspricht dem kapitalisierten Mietwert des Grundstücks.