Seite 6 4.2 Die Vorinstanz führt aus, dass in der GSV die notwendigen Voraussetzungen und Grundlagen für die Bewertung von Grundstücken geregelt seien, wodurch eine einheitliche Schätzung der Grundstücke gewährleistet werde. Der aufgrund der Bauvorschriften nicht bebaubare Teil des Grundstücks liege in der Bauzone, werde dementsprechend als Bauland bewertet und könne auch so veräussert werden.