Eine solche Wertansetzung sei völlig willkürlich und verfassungswidrig und könne weder durch eine Zonenfestlegung noch durch eine" Gebrauchsanweisung" eines Grundstückschätzerhandbuchs gerechtfertigt werden, das nicht über die Verfassung gestellt werden dürfe. Eine Gleichsetzung des Bodenpreises von unüberbaubarem Boden mit überbaubarem stelle eine massive Benachteiligung des einen Besitzers gegenüber demjenigen dar, der seinen Boden aufgrund der räumlichen Gegebenheiten zu vollen Baulandpreisen und damit zu einem mindestens zwanzig Mal höheren Preis verkaufen könne, was eine krasse Ungleichbehandlung darstelle und somit gegen Art.