4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine ungerechtfertigte Werteinschätzung von nicht überbaubarem Boden in der Höhe eines überbaubaren Bodens. Dies sei unverhältnismässig, weil niemand bereit sei, für unbebaubaren Boden einen Baulandpreis zu bezahlen. Eine solche Wertansetzung sei völlig willkürlich und verfassungswidrig und könne weder durch eine Zonenfestlegung noch durch eine" Gebrauchsanweisung" eines Grundstückschätzerhandbuchs gerechtfertigt werden, das nicht über die Verfassung gestellt werden dürfe.