Zwar hätte die Vorinstanz damit formell im Rekursentscheid nicht auf das Umzonungsgesuch eintreten dürfen. Die Gehörsverletzung kann jedoch geheilt werden, da die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung hinreichend begründet hat, weshalb sie sich für die Behandlung des Umzonungsgesuchs nicht als zuständig erachtete (W IEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 726 f.).