3.2 Wie die Vorinstanz vernehmlassungsweise zutreffend ausführt, erfüllen die Gemeinden und nicht die kantonalen Behörden die Funktion der örtlichen Planungsbehörden (Art. 3 Abs. 3 und Art. 47 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht, BauG, bGS 721.1), womit der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen ist. Zwar hätte die Vorinstanz damit formell im Rekursentscheid nicht auf das Umzonungsgesuch eintreten dürfen.