Seite 5 rechtlichen Gehörs darstelle. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der angestrebte Entscheid nicht in die alleinige Kompetenz der Finanzdirektion, sondern in jene des gesamten Regierungsrates falle. Allein schon aus diesem Grund sei der Entscheid der Finanzdirektion aufzuheben und allenfalls unter der Auflage zurückzuweisen, dass die Zoneneinweisung durch den Regierungsrat neu beurteilt werde.