c) der verfügenden Behörde Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. A. ist Miteigentümer der Parzelle Nr. 0001, Gemeinde B. Die Parzelle liegt am Bauzonenrand in der Wohnzone W2 und ist mit dem Wohnhaus Assek. Nr. 0002, bei welchem es sich um ein Reiheneckhaus handelt, und dem Garagengebäude Assek. Nr. 0003 überbaut. Im südwestlichen Teil grenzt die Parzelle Nr. 0001 an die Grünzone, im nordwestlichen Bereich an die Strasse C. Auszug aus dem Zonenplan Nutzung (nordorientiert), GIS AR, Juni 2022 (…)