Es resultieren Fr. 5'600.40. Davon hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 3/5 und damit Fr. 3'360.25 zu ersetzen. Seite 12 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Spitalverbunds Appenzell Ausserrhoden wird abgewiesen. 2. Auf das Rechtsbegehren 3 der Beschwerdegegnerin wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'360.25 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.