aussergewöhnlichen Fällen bis zu Fr. 15‘000.-- rechtfertigt. Vorliegend handelt es sich nach Erachten des Obergerichts um einen Fall, der der mittleren Kategorie zuzuordnen ist. Dabei ist zu beachten, dass der Rechtsvertreter die Beschwerdegegnerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten hat, womit sich der Aufwand reduzieren liess. Dem Aufwand und den Anforderungen angemessen erscheint ein Honorar in der Höhe von Fr. 5'000.--. Dazu kommen die Barauslagen, deren Höhe in Anlehnung an die St. Galler Lösung (Art. 28bis Abs. 1 der Honorarordnung, sGS 963.75) praxisgemäss auf 4 % festgesetzt wird, und 7.7 % Mehrwertsteuer. Es resultieren Fr. 5'600.40.