Das Unterliegen in diesem Punkt wird mit einem Fünftel quantifiziert. Bei der Bestimmung der Entschädigung geht auch das Obergericht Appenzell Ausserrhoden nach der aus dem Zivilprozessrecht bekannten Methode vor, wonach die Differenz der Kostenanteile, für die die beschwerdeführende und die beschwerdegegnerische Partei kostenpflichtig erklärt wurden, mit der Kostennote der mehrheitlich obsiegenden Partei zu multiplizieren ist (ARMIN LINDER, Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen, 2020, N. 16 zu Art. 98bis VRP).