Hinsichtlich des Masses des Obsiegens ist zu beachten, dass der nicht erfolgreiche Nichteintretensantrag der Beschwerdegegnerin nicht als Unterliegen gilt, weil die Frage des Eintretens von Amtes wegen zu prüfen ist. Hingegen unterliegt die Beschwerdegegnerin mit ihrem Antrag 3. In wirtschaftlicher Hinsicht wollte die Beschwerdegegnerin mit ihrem Antrag 3 eine Beschleunigung erreichen, nicht aber zusätzliche materielle Ansprüche stellen. Das Unterliegen in diesem Punkt wird mit einem Fünftel quantifiziert.