6. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Bei nur teilweisem Obsiegen besteht ein Anspruch nur nach Massgabe des Obsiegens (vgl. etwa GEORG W ILHELM, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N. 8 zu § 34 GSVGer). Hinsichtlich des Masses des Obsiegens ist zu beachten, dass der nicht erfolgreiche Nichteintretensantrag der Beschwerdegegnerin nicht als Unterliegen gilt, weil die Frage des Eintretens von Amtes wegen zu prüfen ist.