In Anbetracht dieser Umstände vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen und erscheint es nicht plausibel, dass die Beschwerdegegnerin während der Kündigungsfrist Ferien oder Überstunden kompensiert hat. Daran würde auch die Einholung eines unabhängigen Gutachtens nichts ändern, da ein solches über drei Jahre nach der strittigen Ferienunfähigkeit nicht die gewünschte Klärung bringen könnte.