324a OR, S. 425 f.). Da sich die Befunde der behandelnden Ärzte und des Vertrauensarztes offensichtlich widersprechen, wäre es am Beschwerdeführer gewesen, spätestens nach dem Eingang der ärztlichen Stellungnahmen die Ferienfähigkeit der Beschwerdegegnerin durch einen zweiten Vertrauensarzt überprüfen zu lassen. In Anbetracht dieser Umstände vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen und erscheint es nicht plausibel, dass die Beschwerdegegnerin während der Kündigungsfrist Ferien oder Überstunden kompensiert hat.