5.1/20). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer von den Ärzten der Beschwerdegegnerin selbst Stellungnahmen eingeholt hat, welche nach Ansicht des Obergerichts auf eine Ferienunfähigkeit der Beschwerdegegnerin ab dem 10. August 2018 schliessen lassen, wobei insbesondere dem Fachwissen von Dr. G. als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie für das im Raum stehende Burn-Out-Syndrom der Beschwerdegegnerin erhöhtes Gewicht zukommt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6820/2008 vom 15. April 2009 E. 3.3.1; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 12 zu Art. 324a OR, S. 425 f.).