Dasselbe muss ohnehin für den Zeitraum vom 16. Juli 2018 bis zum 14. August 2018 gelten, ergab sich doch bei der Konsultation in H. eine Reduktion des körperlichen und psychischen Allgemeinzustands und der Verdacht eines Burn-out-Syndroms der Beschwerdegegnerin (act. 5.1/12). Damit bestand für diese vor der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 14. August 2018 kein Grund, sich selbst als ferienfähig einzustufen und Ferien zu beziehen, selbst wenn sie dazu in der Lage gewesen wäre. Eine Ferienkompensation ist auch nicht für den 31. Oktober 2018 erkennbar, hat die Klinik E. der Beschwerdegegnerin doch auch für dieses Datum eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (act.