In diesen Zeitraum fiel zudem die vom Beschwerdeführer angeordnete ärztliche Untersuchung vom 14. August 2018. Aufgrund dieser Arztbesuche war die private Lebensgestaltung der Beschwerdegegnerin und damit auch ein allfälliger Feriengenuss stark eingeschränkt, was nach herrschender Lehre eine Ferienfähigkeit in diesem Zeitraum ausschliesst. Dasselbe muss ohnehin für den Zeitraum vom 16. Juli 2018 bis zum 14. August 2018 gelten, ergab sich doch bei der Konsultation in H. eine Reduktion des körperlichen und psychischen Allgemeinzustands und der Verdacht eines Burn-out-Syndroms der Beschwerdegegnerin (act.