Dabei handelt es sich ausschliesslich um Fälle, in welchen ein Ferienbezug stattgefunden hat und der Erholungswert der Ferien nachträglich wegen Krankheit in Frage gestellt wird. Vorliegend geht aus den Akten jedoch kein solcher Ferienbezug der Beschwerdegegnerin während der Kündigungsfrist hervor, welcher im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Beschwerdeführer zu beweisen wäre. Vielmehr ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin im August und September 2018 in regelmässigen Abständen Dr. F. sowie Dr. G. konsultiert hat (act. 5.1/17 und 22). In diesen Zeitraum fiel zudem die vom Beschwerdeführer angeordnete ärztliche Untersuchung vom 14. August 2018.