Seite 9 Mit der Beschwerdegegnerin ist darin übereinzugehen, dass in der Literatur und Rechtsprechung die Unterscheidung zwischen Arbeitsunfähigkeit und Ferienunfähigkeit relevant ist, wenn ein Arbeitnehmer in den Ferien erkrankt. Dabei handelt es sich ausschliesslich um Fälle, in welchen ein Ferienbezug stattgefunden hat und der Erholungswert der Ferien nachträglich wegen Krankheit in Frage gestellt wird.