3.3 Nach herrschender Lehre schliessen sich Krankheit und Ferien grundsätzlich gegenseitig aus. Bei Bettlägerigkeit und regelmässigen Arztbesuchen ist die Ferienfähigkeit zu verneinen. Ist der Arbeitnehmer trotz Erkrankung ferienfähig, ist eine Kompensation seines Ferienanspruchs während einer längeren Krankheitsdauer grundsätzlich möglich. Der Arbeitnehmer trägt die Beweislast für die Ferienunfähigkeit (PRINZ/GEEL in: Etter/Facincani/Sutter [Hrsg.], Arbeitsvertrag, 2021, N. 17 zu Art. 239a OR; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, N. 6 zu Art.