Dies werde deutlich durch den Psychostatus und den somatischen Aufnahmebefund bei Klinikeintritt am 3. Oktober 2018 bestätigt (act. 5.1/20). Das Gutachten von Dr. C. vermöge von vornherein keine beweistaugliche Grundlage für die Entwicklung des Gesundheitszustands der Beschwerdegegnerin nach dem Zeitpunkt der Untersuchung vom 14. August 2018 zu erbringen. Der Gutachter sei im Rahmen seiner Beurteilung von einer ganzen Reihe falscher Tatsachen und blossen Mutmassungen ausgegangen. Rechtlich komme dem Bericht von Dr. C. nur die Bedeutung eines Parteigutachtens zu, das im Lichte der übrigen Arztberichte zu würdigen sei.