3.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt dagegen den Standpunkt, dass sich aus den beiden ärztlichen Berichten von Dr. F. vom 11. Oktober 2018 (act. 5.1/8) und Dr. G. vom 26. Oktober 2018 (act. 5.1/19) ohne Zweifel eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin ergebe, andernfalls wäre diese mit Sicherheit nicht einer stationären Therapie zugeführt worden. Dies werde deutlich durch den Psychostatus und den somatischen Aufnahmebefund bei Klinikeintritt am 3. Oktober 2018 bestätigt (act.