Selbst wenn die Beschwerdegegnerin ihre Krankheit zu beweisen vermöchte, würde dies nicht bedeuten, dass sie auch ferienunfähig gewesen sei. Sofern das Gericht am Beweiswert des Gutachtens von Dr. C. zweifeln sollte, beantragt der Beschwerdeführer die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens.