Seite 8 2018 zum Ergebnis gekommen, dass die psychischen Beschwerden der Beschwerdegegnerin keinen Krankheitswert aufwiesen und dass sie folglich zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Der Arbeitnehmer trage die Beweislast für seine behauptete Arbeits- und Ferienunfähigkeit. Angesichts der Beweislage habe die Beschwerdegegnerin weder ihre Arbeitsunfähigkeit noch ihre Ferienunfähigkeit rechtsgenügend bewiesen. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin ihre Krankheit zu beweisen vermöchte, würde dies nicht bedeuten, dass sie auch ferienunfähig gewesen sei.