Ein solcher wurde auch nicht angeordnet, nachdem sich die Beschwerdegegnerin geweigert hatte, die Vereinbarung zu unterzeichnen. Da es der Beschwerdeführer trotz vertrauensärztlicher Untersuchung versäumt hat, die Beschwerdegegnerin zum Bezug der Ferien und Überstunden zu verpflichten, hat er der Beschwerdegegnerin das Ferien- und Überstundenguthaben auszuzahlen. Damit ist der vorinstanzliche Rekursentscheid in diesem Punkt nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Im Sinne einer Eventualbegründung ist im Folgenden dennoch auf die Frage der Arbeitsund Ferienfähigkeit der Beschwerdegegnerin einzugehen.