zudem überschritt die Freistellungsdauer den Restanspruch des Arbeitnehmers deutlich. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer bis zur Zustellung des Entwurfs der Aufhebungsvereinbarung am 23. August 2018 den Ferienbezug und eine Überstundenkompensation überhaupt thematisiert hat. Ein solcher wurde auch nicht angeordnet, nachdem sich die Beschwerdegegnerin geweigert hatte, die Vereinbarung zu unterzeichnen.