Wie die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise zutreffend ausführt, lässt sich auch aus der Treuepflicht nicht ableiten, dass auf eine Anordnung der Ferien- und Überstundekompensation verzichtet werden kann. Der vom Beschwerdeführer zitierte BGE 128 III 271 ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da sich dieser auf die Treuepflicht eines während der Dauer der Kündigungsfrist freigestellten Arbeitnehmers bezieht. Dabei war dessen Arbeits- bzw. Ferienfähigkeit nicht umstritten; zudem überschritt die Freistellungsdauer den Restanspruch des Arbeitnehmers deutlich.