Seite 7 2.4 Mit der Vorinstanz ist darin übereinzugehen, dass die vertrauensärztliche Untersuchung vom 14. August 2018 keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfaltete, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Unbestritten ist im Weiteren, dass nach der vertrauensärztlichen Untersuchung keine Anordnung des Beschwerdeführers erfolgte, wonach die Beschwerdegegnerin wieder zur Arbeit zu erscheinen oder den positiven Ferien- und Überstundensaldo während der Kündigungsfrist zu kompensieren habe. Aus Anhang 30 Abs. 4 Anhang A