Gemäss Art. 30 Abs. 3 des Anhangs A PR (Arbeitszeit, Zeitzuschlag und Inkonvenienzentschädigung) kann die vorgesetzte Stelle die Kompensation entsprechend der betrieblichen Notwendigkeiten anordnen. Die Anordnung hat frühzeitig, mindestens vierzehn Tage im Voraus, zu erfolgen, damit die Angestellte oder der Angestellte entsprechend planen kann. Beim Austritt ist ein positiver Zeitsaldo innerhalb der Kündigungsfrist zu kompensieren. Er wird finanziell zum Ansatz des ordentlichen Stundenlohns abgegolten, wenn ein Abbau aus betrieblichen oder triftigem persönlichen Grund bis zum Austritt nicht erfolgen kann (Anhang 30 Abs. 4 Anhang A).