Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Personalreglements (PR) wird der Ferienbezug so früh als möglich, in der Regel 3 Monate im Voraus, festgelegt. In Ausnahmefällen, namentlich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist eine kurzfristige Anordnung zulässig, sofern dies den Ferienzweck nicht vereitelt (vgl. dazu auch die analoge Bestimmung in Art. 17 Abs. 1 der Personalverordnung, PGV, bGS 142.212). Bei der Kündigung einer oder eines Angestellten ordnet der SVAR falls notwendig, die Kompensation von Überstunden oder den Bezug ausstehender Ferien an (Art. 52 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 51 Abs. 2 PR; vgl. dazu auch Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 43 lit. c PGV). Gemäss Art.