Soweit das Gesetz und die Ausführungsbestimmungen nichts Abweichendes bestimmen, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts sinngemäss (Art. 3 Abs. 2 PG). Nach Art. 50 Abs. 1 PG wird der Zeitpunkt des Ferienbezugs von der vorgesetzten Stelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und nach Rücksprache mit der oder dem Angestellten festgelegt. Anrechenbare Überstunden sind mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. In Ausnahmefällen kann die Anstellungsbehörde eine Auszahlung zum ordentlichen Stundenlohn anordnen (Art. 62 Abs. 3 PG). Gemäss Art.