2.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit Sitz in Herisau (Art. 1 des Gesetzes über den Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden, Spitalverbundgesetz, SVARG, bGS 812.11). Gemäss Art. 14 Abs. 1 SVARG i.V.m. Art. 2 Abs. 1bis PG bestimmen sich die Arbeitsverhältnisse im SVAR nach dem Personalgesetz und der Besoldungsverordnung. Der Verwaltungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen dazu. Soweit das Gesetz und die Ausführungsbestimmungen nichts Abweichendes bestimmen, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts sinngemäss (Art. 3 Abs. 2 PG).