es habe somit umso mehr und über die Treuepflicht hinaus auch der Beschwerdegegnerin oblegen, sich um die Kompensation ihrer Überstunden während der Kündigungsfrist zu kümmern. Sie hätte mindestens proaktiv mit ärztlichen Zeugnissen belegen müssen, dass ihr der Bezug von Ferien und Überstunden nicht möglich gewesen sei. Dies habe sie jedoch pflichtwidrig unterlassen.