Seite 6 indem Ferientage und Überstunden bei fehlender Arbeitsfähigkeit aber bestehender Ferienfähigkeit bezogen bzw. kompensiert würden. Gemäss Art. 30 Abs. 4 Anhang A zum Personalreglement sei ein positiver Zeitsaldo bei einem Austritt innerhalb der Kündigungsfrist zu kompensieren. Dieser Grundsatz binde beide Parteien; es habe somit umso mehr und über die Treuepflicht hinaus auch der Beschwerdegegnerin oblegen, sich um die Kompensation ihrer Überstunden während der Kündigungsfrist zu kümmern.