2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die Beschwerdegegnerin als Teamleiterin einer gesteigerten Treuepflicht unterlegen habe. Sie sei verpflichtet gewesen, die Interessen des Kantons zu wahren. Aus der Treuepflicht lasse sich ohne Weiteres das Gebot ableiten, dem Arbeitgeber nunmehr nutzlos entstehende Kosten in zumutbarem Umfang zu mildern. Hierzu gehöre auch das Gebot, dem Arbeitgeber die entsprechenden Kosten zu ersparen,