2. 2.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass mit dem Ergebnis der vertrauensärztlichen Untersuchung nicht unmittelbar eine Rechtswirkung verbunden sei. Diese diene lediglich der Auskunft. Mit dieser Auskunft hätte der Beschwerdeführer eine Grundlage gehabt, um die Beschwerdegegnerin aufzufordern, wieder zur Arbeit zu erscheinen oder sie hätte den Ferien- und Überstundenbezug anordnen können. In den Akten sei keine solche Anordnung des Beschwerdeführers zu finden. Auch auf die Rückmeldungen der behandelnden Ärzte sei keine Reaktion durch den Beschwerdeführer erfolgt.